I. Für den Veranlagungszeitraum 1973 ist streitig, ob der Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für den Gewinn aus der Veräußerung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 zusteht.
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