BFH - Urteil vom 13.03.1986
IV R 176/84
Normen:
EStG §§ 14, § 16 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 146, 399
BStBl II 1986, 601
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.03.1986 (IV R 176/84) - DRsp Nr. 1996/12148

BFH, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen IV R 176/84

DRsp Nr. 1996/12148

»Eine Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb wegen seines die berufliche Tätigkeit ausschließenden Gesundheitszustandes zunächst befristet verpachtet und nach Erlangung der Gewißheit, daß er dauernd unfähig bleiben werde, den Betrieb wieder selbst zu übernehmen, veräußert.«

Normenkette:

EStG §§ 14, § 16 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Für den Veranlagungszeitraum 1973 ist streitig, ob der Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für den Gewinn aus der Veräußerung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 zusteht.