BFH - Urteil vom 13.07.1994
I R 112/93
Normen:
AO (1977) § 71, § 191, § 370 Abs. 1 ; KStG § 27 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 489
BStBl II 1995, 198
DB 1995, 460
DStZ 1995, 183
GmbHR 1995, 236
NJW-RR 1995, 996
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.07.1994 (I R 112/93) - DRsp Nr. 1995/3230

BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I R 112/93

DRsp Nr. 1995/3230

»1. Werden in Verfahren vor dem FG keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben, so kann sich das FG die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt, daß diese zutreffend sind. 2. Eine Haftung wegen Steuerhinterziehung scheidet aus, wenn auch ohne die vorsätzliche Tat keine Steuer entstanden wäre. 3. Empfänger einer anderen Ausschüttung kann nur der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Gesellschafter oder ggf. eine diesem nahestehende Person sein. Verschafft sich ein Geschäftsführer o.ä., der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, Vorteile zu Lasten des Gewinns der Kapitalgesellschaft, so liegt daher keine Ausschüttung i.S. des § 27 KStG vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 71, § 191, § 370 Abs. 1 ; KStG § 27 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. November 1972 bis 25. Juli 1974 zu 100 % Gesellschafter der T-GmbH. Zum 25. Juli 1974 übernahm die SRL, Rom, 90 % und ab 3. Februar 1976 die restlichen 10 % der Gesellschaftsanteile an der T-GmbH. Bis 3. Dezember 1973 war der Kläger und danach dessen Freund F Geschäftsführer der T-GmbH. Die T-GmbH stellte Filme im Auftrag der C KG her, deren Geschäfte der Kläger führte.