BFH - Urteil vom 13.11.1996
XI R 31/95
Normen:
EStG §§ 15, 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1997, 660
BFHE 182, 79
BStBl II 1997, 247
DB 1997, 554
NZM 1998, 87
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.11.1996 (XI R 31/95) - DRsp Nr. 1997/2720

BFH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen XI R 31/95

DRsp Nr. 1997/2720

»Ferienwohnungen, die ein Steuerpflichtiger unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält unter der Firma A-Immobilien (AI) einen Gewerbebetrieb, der die Vermittlung von Immobilien, von Mietverträgen für Wohn- und Gewerbeobjekte, die Verwaltung von Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und die Vermittlung von Verträgen für Ferienobjekte umfaßt. Sitz des Unternehmens ist B; außerdem besteht ein Büro in dem dem Kläger und dessen Ehefrau gehörenden Zweifamilienhaus in C. Der Kläger ermittelte im Streitjahr seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).