BFH - Urteil vom 13.12.2007
IV R 91/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1289
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/02

BFH - Urteil vom 13.12.2007 (IV R 91/05) - DRsp Nr. 2008/11964

BFH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IV R 91/05

DRsp Nr. 2008/11964

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1986) mit 95 % an einer GbR beteiligt, die insgesamt 14 in ihrem Eigentum stehende Gaststätten und in einigen Fällen zusätzlich Wohnungen verpachtet hatte. Weiterer Gesellschafter der GbR mit einem Anteil von 5 % war ein Sohn des Klägers. Dieser schied zum 31. Dezember 1988 aus der GbR aus. Das Gesellschaftsvermögen ging damit auf den Kläger über.

Während die GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte, gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach einer in den Jahren 1992 und 1993 durchgeführten Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die GbR im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe; nur der auf die Wohnungen entfallende Teil der Pachteinnahmen führe zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auf dieser Grundlage erließ das FA am 18. Oktober 1994 einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der GbR. Der Bescheid ist an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... "Ges. Bürgerlichen Rechts O und V ..." ohne Hinweis auf die eingetretene Rechtsnachfolge gerichtet. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Einspruchsentscheidung ist an die GbR O und V, vertreten durch die näher bezeichneten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, gerichtet.