BFH - Urteil vom 16.01.2002
II R 82/99
Normen:
ErbStG (1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992StÄndG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 1 §§ 8 13 Abs. 1 Nr. 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 721
BFHE 197, 269
BStBl II 2002, 303
NJW 2002, 3047
ZEV 2002, 289
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 16.01.2002 (II R 82/99) - DRsp Nr. 2002/4776

BFH, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen II R 82/99

DRsp Nr. 2002/4776

»1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes. 2. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen. 3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.«

Normenkette:

ErbStG (1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992StÄndG 1992) § 3 Abs. 1 Nr. 1 §§ 8 13 Abs. 1 Nr. 17 ;

Gründe: