BFH - Urteil vom 16.05.1989
VIII R 196/84
Normen:
EStG (1974) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 508
BStBl II 1989, 877
NJW 1990, 1751
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 16.05.1989 (VIII R 196/84) - DRsp Nr. 1996/10576

BFH, Urteil vom 16.05.1989 - Aktenzeichen VIII R 196/84

DRsp Nr. 1996/10576

»Werden Kommanditanteile schenkweise mit der Maßgabe übertragen, daß der Schenker ihre Rückübertragung jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig veranlassen kann, dann ist der Beschenkte steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer anzusehen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin -eine KG- (KG) wurde 1971 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die R-GmbH (GmbH -Gesellschafter: N R und die Beigeladenen zu 1, 3 und 5-). Kommanditist war N R und nach seinem Tode im September 1972 dessen drei Söhne -die Beigeladenen zu 1, 3 und 5-. Am 29. Dezember 1972 übertrugen die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 ihre Kommanditanteile mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an schenkweise auf ihre Ehefrauen -die Beigeladenen zu 2, 4 und 6-. Die Löhne der bei der GmbH angestellten Beigeladenen zu 1, 3 und 5 wurden in der Folgezeit als Betriebsausgaben der KG behandelt.

In einem anläßlich einer Betriebsprüfung bekanntgewordenen weiteren Vertrag vom 29. Dezember 1972 hatten die Beigeladenen zu 1,3 und 5 jeweils mit ihrer Ehefrau (Beigeladene zu 2, 4 und 6) u.a. folgendes vereinbart: