BFH - Urteil vom 16.09.1987
X R 51/81
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 4 Nr. 9 lit. a, § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 152, 156
BStBl II 1988, 205
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 16.09.1987 (X R 51/81) - DRsp Nr. 1996/12861

BFH, Urteil vom 16.09.1987 - Aktenzeichen X R 51/81

DRsp Nr. 1996/12861

»Die Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten Grundstück zugunsten eines 65 Jahre alten Berechtigten ist im Regelfall ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch, der wegen Änderung der Verhältnisse zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die Herstellungskosten des Gebäudes führt.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 4 Nr. 9 lit. a, § 15a Abs. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die zur Regelbesteuerung optiert hat (§ 19 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973) errichtete in den Jahren 1972 und 1973 auf eigenem Grundstück ein Fertighaus. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes betrugen 164.325,86 DM; hierin waren enthalten Vorsteuern in Höhe von 14.076,27 DM. Zur Finanzierung des Bauvorhabens erhielt sie von ihrem Vater den Betrag von 40.000 DM. Vom 10. Mai bis zum 11. Oktober 1973 verwendete die Klägerin das Gebäude zum Betrieb einer Fremdenpension. Vom 12. Oktober 1973 an betrieb ihr Vater die Pension auf Grund eines ihm seitens der Klägerin bestellten "lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs" am Grundstück. Der Vater der Klägerin ist im Jahre 1907 geboren.