BFH - Urteil vom 17.01.1989
VIII R 370/83
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ; StAnpG § 3 Abs. 1, 2, 4 ; UStG (1973) § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 103
BStBl II 1989, 563
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.01.1989 (VIII R 370/83) - DRsp Nr. 1996/10354

BFH, Urteil vom 17.01.1989 - Aktenzeichen VIII R 370/83

DRsp Nr. 1996/10354

»1. Stellt die Übernahme von Schulden das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs dar (sog. Bruttoabrede), so ist hierin bereits die Umsatzsteuer enthalten mit der Folge, daß die vom Veräußerer dem FA geschuldete Umsatzsteuer als Teil der Veräußerungskosten den nach der Höhe des negativen Kapitalkontos berechneten Veräußerungsgewinn mindert. 2. Eine - gemessen an den Vorschriften des UStG - niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuerschuld kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht im Jahr der Betriebsveräußerung, sondern erst im Jahr der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids Berücksichtigung finden.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ; StAnpG § 3 Abs. 1, 2, 4 ; UStG (1973) § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2;

Gründe: