BFH - Urteil vom 18.05.1994
I R 109/93
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 2, 3, 4 § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 249
BRAK-Mitt 1995, 85
BStBl II 1994, 925
GmbHR 1995, 65
NJW 1995, 1375
ZEV 1995, 39
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.05.1994 (I R 109/93) - DRsp Nr. 1995/1114

BFH, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen I R 109/93

DRsp Nr. 1995/1114

»Berät der Veräußerer einer freiberuflichen Praxis nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers, so steht das der Anwendung der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG auf den Veräußerungsvorgang nicht entgegen. Entscheidend ist, daß der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Mandantenstamms zivilrechtlich und wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 2, 3, 4 § 34 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Steuerberater. Zum 1. April 1983 veräußerte er seine als Einzelpraxis geführte Steuerberaterpraxis mit sämtlichen Mandanten und dem Praxisinventar an die kurz zuvor gegründete X-GmbH-Steuerberatungsgesellschaft (GmbH). Die Geschäftsanteile der GmbH im Nominalwert von zunächst 50000 DM hielten der Kläger als Treuhänder der Klägerin (30 v.H.) und Steuerberater W (70 v.H.). Im Dezember 1983 beteiligte sich der Bilanzbuchhalter R mit weiteren 10000 DM. Alleiniger Geschäftsführer war der Kläger.