BFH - Urteil vom 18.12.2001
VIII R 10/01
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ; BewG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 695
BFH/NV 2002, 583
BFHE 197, 491
BStBl II 2002, 463
DB 2002, 614
GmbHR 2002, 335
NZG 2002, 589
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 10/01) - DRsp Nr. 2002/3994

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 10/01

DRsp Nr. 2002/3994

»Hat ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ; BewG § 1 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 1 240 500 DM an der G-GmbH (Stammkapital 2 025 000 DM) und mit 98 v.H. des Stammkapitals von 50 000 DM an der 1989 gegründeten L-GmbH beteiligt. Die übrigen Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften hielt, soweit sie nicht eigene Anteile der G-GmbH waren, ihr Sohn. Die Geschäftsanteile an der L-GmbH hielt er als Treuhänder für seine Mutter.