BFH - Urteil vom 19.01.1993
VIII R 128/84
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; BGB §§ 559, 670, 675 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; HGB § 105 Abs. 2, § 110, §§ 155, 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1279
BB 1993, 1929
BFHE 170, 511
BStBl II 1993, 594
DStZ 1993, 499
NJW 1994, 544
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 19.01.1993 (VIII R 128/84) - DRsp Nr. 1996/9690

BFH, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen VIII R 128/84

DRsp Nr. 1996/9690

»1. Der Verlust, den der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aus dem "Wegfall" seines positiven Kapitalkontos erzielt, ist einkommensteuerrechtlich in dem Zeitpunkt realisiert, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im ganzen aufgibt oder veräußert. 2. Der Gewerbebetrieb der Personenhandelsgesellschaft wird regelmäßig nicht schon mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen aufgegeben. 3. Ist im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid lediglich die Höhe des Veräußerungsgewinns streitig, so kann eine in den Schlußbilanzen der Vorjahre fehlerhaft ausgewiesene Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft in der Schlußbilanz des Streitjahres grundsätzlich nicht erfolgswirksam berichtigt werden. Eine Korrektur kommt insoweit nur hinsichtlich solcher Fehler in Betracht, die sich bisher nicht auf die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile ausgewirkt haben. 4. Absprachen zwischen den Gesellschaftern einer Familienpersonengesellschaft über die Zurechnung von Barentnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch unter Fremden in dieser oder einer ähnlichen Weise hätten getroffen werden können.«

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; BGB §§ 559, 670, 675 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, 3 ; HGB § 105 Abs. 2, § 110, §§ 155, 161 Abs. 2 ;

Gründe: