I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Kommanditistin an der X-KG beteiligt, die bis zum 30. Juni 1981 in R auf einer Fläche von 153 ha (davon 105,26 ha Baumschulfläche) eine Baumschule betrieb. Weitere Kommanditisten waren die Mutter und die Schwester der Klägerin, ferner die X-GmbH. Der Ehemann der Klägerin war einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG. Die Gesellschaft wurde zum 30. Juni 1981 dadurch beendet, daß die Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile auf den Komplementär (Ehemann der Klägerin) übertrugen und aus der Gesellschaft ausschieden. Der Ehemann führt seitdem die Baumschule als Alleininhaber fort. Die KG ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Vermögensvergleich.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren Miteigentümer zu jeweils 1/2 eines in R gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde R und grenzt unmittelbar an das Grundstück des Baumschulbetriebes mit den Betriebsgebäuden an. Die Baugenehmigung wurde erteilt, weil das Bauvorhaben dem Baumschulbetrieb dienen sollte. Das Gebäude hatte eine Wohnfläche von 184 qm und wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt. Im Wirtschaftsjahr 1977/78 wurde auf dem Grundstück eine Schwimmhalle erbaut. Ferner befindet sich auf dem Grundstück ein Außenschwimmbad. Das Haus enthält eine Sauna und einen Fitness-Raum. Zum Gebäude gehören zwei Garagen.
Das Gebäude wurde im Jahr 1971 erbaut. Es ist anstelle eines Ende Juli 1971 abgebrannten Wohngebäudes gebaut worden, das zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes gehörte. Die Entschädigungsleistung der Versicherung wurde in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt, die nach Erstellung des Wohngebäudes durch Übertragung aufgelöst wurde. Das Gebäude wurde bewertungsrechtlich in dem Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfaßt. Einkommensteuerrechtlich wurde es als Sonderbetriebsvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes behandelt. In der Auseinandersetzungsbilanz per 30. Juni 1981 wurde im Zusammenhang mit der Übernahme des Gebäudeanteils der Klägerin ein steuerbegünstigter Entnahmegewinn in Höhe von 278.427 DM ermittelt.
Im Mai 1982 wurde bei der Gesellschaft für die Jahre 1976 bis 1981 eine Betriebsprüfung durchgeführt. In dem Sonderbericht des Prüfers für die Klägerin wurde dieser Gewinn auf 275.854 DM gemindert.
In dem Feststellungsbescheid für 1981 vom 10. April 1984, dem die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde liegen, wurden die Einkünfte der Gesellschaft mit insgesamt ... DM, die anteiligen Einkünfte der Klägerin als begünstigter Veräußerungsgewinn mit ... DM, einschließlich der 275.854 DM für den in das Privatvermögen übernommenen Gebäudeanteil, festgestellt. Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Übertragung ihres Gesellschaftsanteils auf den Ehemann geltend machte. Ferner wandte sie sich gegen den Ansatz des Übernahmegewinns, weil ihr Miteigentumsanteil an dem Wohngebäude von vornherein nicht zum Betriebsvermögen, sondern zu ihrem Privatvermögen gehört habe. Durch Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1984 half der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Einspruchsbegehren lediglich hinsichtlich der Veräußerungskosten ab. Im übrigen wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Mit der Klage wandte sich die Klägerin weiterhin gegen den Ansatz eines Gewinnes im Zusammenhang mit ihrem Gebäudeanteil.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
Die Klägerin begründet ihre Revision im wesentlichen wie folgt:
Ein Einfamilienhaus, das sich in Bauart, Zuschnitt und Lage nicht von anderen Einfamilienhäusern unterscheide, allenfalls durch zusätzlichen Luxus, könne kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen sein (Urteil des FG Hamburg vom 13. Juli 1978
Die falsche Behandlung des Anteils in den Bilanzen der KG sei nicht ihr zuzurechnen.
Die Erfassung des Wirtschaftsguts im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei nicht bindend.
Die Klägerin beantragt, der Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß der Grundstücksanteil der Klägerin zu ihrem Sonderbetriebsvermögen als Kommanditistin gehörte. Da die Klägerin im Streitjahr aus der KG gegen Abfindung ausgeschieden ist, wurde ihr Grundstücksanteil unter Auflösung der stillen Reserven Privatvermögen.
1. Die KG betrieb mit der Baumschule eine Land- und Forstwirtschaft. Das Wohngebäude gehört bei Land- und Forstwirten grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4. April 1968
Hiervon ist auch auszugehen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mehreren Personen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), insbesondere Eheleuten als Mitunternehmern gehört und nur einer von ihnen den Betrieb vom Wohnhaus aus leitet (vgl. z.B. Urteile in BFHE 129,
2. Im Streitfall war danach der Anteil der Klägerin am gemeinsamen Wohngebäude gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 EStG Sonderbetriebsvermögen. Einer der vom Gesetz und von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmefälle (vgl. im einzelnen Urteil in BFHE 143,
a) Weder gebieten es die Eigenart eines Baumschulbetriebes noch die festgestellten Tatsachen, das Wohngebäude von der Zuordnung zum Betriebsvermögen auszunehmen. Denn auch die Bewirtschaftung einer Baumschule kann es erforderlich machen, daß sich der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter mit einer gewissen Stetigkeit ohne abgegrenzte Arbeitszeit mit der Bewirtschaftung der Flächen befaßt und sie überwacht (BFH-Urteil vom 25. November 1983
b) Wohngebäude einerseits und Baumschulbetrieb andererseits bilden betrieblich gesehen eine wirtschaftliche Einheit. Wie das FG -mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)-- festgestellt hat, grenzt das Grundstück, auf dem das Wohngebäude errichtet worden ist, unmittelbar an die Grundstücksfläche des Baumschulbetriebes mit den Betriebsgebäuden. Der Neubau des Wohngebäudes wurde nach den Feststellungen des FG baurechtlich genehmigt, weil es dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sein sollte. Gegen diese Feststellungen des FG hat die Klägerin keine revisionsrechtlich zulässigen und durchgreifenden Rügen erhoben. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt für die Zurechnung des Nutzungswertes der Wohnung seinem Wortlaut nach nicht darauf ab, daß der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in jedem Fall die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers erforderlich macht; das verkennt die Revision.
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG wegen der hier festgestellten Bauart, Größe und Ausstattung des Wohngebäudes.
Allein die Tatsache, daß das Wohngebäude nach seiner Bauart nicht als ein typisches land- und forstwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sondern als Einfamilienhaus gestaltet ist, nimmt ihm nicht die Eignung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der Wohnhaus-Charakter ist im Hinblick auf die Entwicklung des Wohnungsbaus in der Landwirtschaft nicht erheblich (Urteil in BFHE 140,
Die Tatsache, daß das Gebäude eine Wohnfläche von 184 qm hat und zudem mit einer Schwimmhalle, einer Sauna etc. ausgestattet ist, sprengt nicht den Rahmen des für vergleichbare Betriebe dieser Größe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Üblichen. Zu Recht hat das FG in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut darauf abgestellt, ob "die Wohnung, die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet". Selbst sog. Herrenhäuser, die nicht aus dem Rahmen des Üblichen fielen, wurden von der Rechtsprechung als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen anerkannt (Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 14. Januar 1932
d) Wie ausgeführt diente das Wohngebäude dazu, den Betrieb der Baumschule zu leiten, zu überwachen und ständig präsent sein zu können. Von dort aus führte der Ehemann der Klägerin den Betrieb. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß nicht die Klägerin selbst diese Aufgaben wahrnahm. Denn auch ihr Grundstücksanteil als Kommanditistin und Mitunternehmerin am gemeinsamen Wohnhaus diente dazu, daß ihr Ehemann, der Komplementär der KG, seine Aufgaben im Betriebe wahrnehmen konnte. (Vgl. zum Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen das BFH- Urteil vom 21. Juli 1982
3. Die Klägerin ist zum 30. Juni 1981 gegen Abfindung aus der KG ausgeschieden. Das führte notwendig auch zum Wegfall ihres vorhandenen, nicht veräußerten Sonderbetriebsvermögens. Damit wurde der Grundstücksanteil der Klägerin Privatvermögen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven wurden damit Teil eines Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983