I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 und (gemeinsam mit seiner mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau) zu 2 betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 1988 bis 1991 erzielte er daraus Gewinne.
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