BFH - Urteil vom 19.02.1997
XI R 1/96
Normen:
EStG §§ 5, 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1092
BFHE 182, 567
BStBl II 1997, 399
DB 1997, 1209
DStR 1997, 812
NJW 1997, 2775
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 429

BFH - Urteil vom 19.02.1997 (XI R 1/96) - DRsp Nr. 1997/4305

BFH, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen XI R 1/96

DRsp Nr. 1997/4305

»1. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114).«

Normenkette:

EStG §§ 5, 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 und (gemeinsam mit seiner mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau) zu 2 betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 1988 bis 1991 erzielte er daraus Gewinne.