BFH - Urteil vom 19.03.1991
VIII R 76/87
Normen:
EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1327
BB 1991, 1472
BFHE 164, 260
BStBl II 1991, 635
GmbHR 1991, 593
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 19.03.1991 (VIII R 76/87) - DRsp Nr. 1996/11025

BFH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen VIII R 76/87

DRsp Nr. 1996/11025

»Die Tarifvergünstigung der §§ 16, 34 EStG findet bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn gleichzeitig Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in einen anderen Betrieb des Mitunternehmers überführt werden. Dabei bedeutet "gleichzeitig", daß zwischen der Veräußerung und der Überführung ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.«

Normenkette:

EStG §§ 16, 34 Abs. 1, 2, § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist der W-GmbH & Co. KG. Er war zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH. Sämtliche von der W-GmbH & Co. KG betrieblich genutzten Grundstücke standen im Alleineigentum des Klägers. Sie waren Sonderbetriebsvermögen.