BFH - Urteil vom 19.06.1996
II R 83/92
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2082
BB 1996, 2450
BFHE 181, 88
BStBl II 1996, 616
DB 1996, 2108
DStR 1996, 1563
DStZ 1997, 165
ErbPrax 1997 Nr. 10
ZEV 1996, 396
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 19.06.1996 (II R 83/92) - DRsp Nr. 1996/28809

BFH, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen II R 83/92

DRsp Nr. 1996/28809

»Ist von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zusammen mit Angestellten dieser Gesellschaft eine GmbH gegründet worden und wird anschließend das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (mit Ausnahme der Grundstücke) auf die GmbH übertragen, so führt dies auch dann nicht zu einer (mittelbaren) Schenkung der Gesellschafter der Personengesellschaft an ihre Angestellten, wenn sich infolge der Übertragung des Betriebsvermögens auf die GmbH der Wert der Geschäftsanteile der Angestellten erhöht.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war kaufmännischer Angestellter der A KG. Persönlich haftende Gesellschafter der KG waren die Eheleute B. Der als Kommanditist geführte C, der Sohn von Frau B, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts auf den ... für tot erklärt; er wurde von seiner Mutter beerbt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Dezember 1979 errichteten Herr und Frau B, der Kläger, Herr D (ein weiterer Angestellter der KG) sowie die KG unter der Firma X GmbH eine GmbH. Das Stammkapital betrug 500000 DM; als Stammeinlagen wurden von der KG 10000 DM, von den Eheleuten B je 135000 DM sowie vom Kläger und Herrn D --aus eigenen Mitteln-- je 110000 DM geleistet. Die GmbH wurde am 19. Dezember 1979 im Handelsregister eingetragen.