Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten
für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger war bis zum 5. Juli 1984 alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese schuldete ihm
für das Jahr 1982 noch ein Geschäftsführergehalt in Höhe von
201 500 DM. Mit Beschluß vom 5. September 1983 verzichtete der
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