BFH - Urteil vom 19.07.1994
VIII R 58/92
Normen:
EStG § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 (jetzt S. 3), § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 47 ;
Fundstellen:
BB 1995, 713 und 1012
BFHE 176, 317
BStBl II 1995, 362
DB 1995, 808
DStZ 1995, 310
GmbHR 1995, 469
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 19.07.1994 (VIII R 58/92) - DRsp Nr. 1995/4362

BFH, Urteil vom 19.07.1994 - Aktenzeichen VIII R 58/92

DRsp Nr. 1995/4362

»1. Ein Einkommensteuerbescheid kann auch mit dem Ziel angefochten werden, die Einkommensteuer höher festzusetzen, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Kapitalertragsteuer oder einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre. 2. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG wesentlich beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 47 KStG im vEK-Bescheid gesondert festgestellten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals der Körperschaft. 3. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, für den EK 04 als verwendet gilt, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.«

Normenkette:

EStG § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 (jetzt S. 3), § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 47 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten

für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer

veranlagt. Der Kläger war bis zum 5. Juli 1984 alleiniger

Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese schuldete ihm

für das Jahr 1982 noch ein Geschäftsführergehalt in Höhe von

201 500 DM. Mit Beschluß vom 5. September 1983 verzichtete der