BFH - Urteil vom 21.05.1987
IV R 339/84
Normen:
EStG § 3b, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 32
BStBl II 1987, 625
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 339/84) - DRsp Nr. 1996/12583

BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 339/84

DRsp Nr. 1996/12583

»1. Lotsen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätig. Sie können deshalb die - nur für Arbeitnehmer in Betracht kommende - Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3 b EStG) nicht in Anspruch nehmen. 2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG nur Arbeitnehmern, nicht aber auch den Beziehern anderer Einkunftsarten gewährt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 3b, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kanallotse. Er versah seinen Lotsendienst auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee- Kanal I. Aus dieser Tätigkeit erzielte er im Streitjahr 1977 Einnahmen in Höhe von ..... Für einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 4.872 DM begehrte er Steuerfreiheit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Festsetzung der Einkommensteuer lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) diesen Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.