BFH - Urteil vom 21.06.1989
X R 14/88
Normen:
AktG § 278; EStG §§ 5, 15 Abs. 1 Nr. 3, § 20; KStG (1977) § 9 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 382
BStBl II 1989, 881
NJW 1990, 1812
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 21.06.1989 (X R 14/88) - DRsp Nr. 1996/10550

BFH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen X R 14/88

DRsp Nr. 1996/10550

»1. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG in jeder Beziehung als Gewerbetreibender zu behandeln. Der von ihm im Rahmen der KGaA erzielte anteilige Gewinn ist ihm einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen. Er kann wie ein Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Sonderbetriebsvermögen haben. 2. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einschließlich seiner Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Wirtschaftsjahr der KGaA überein. 3. Die dem persönlich haftenden Gesellschafter gehörigen Kommanditaktien sind weder Betriebsvermögen noch Sonderbetriebsvermögen. Ausschüttungen auf die Kommanditaktien sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. 4. Der persönlich haftende Gesellschafter kann keine Rückstellung dafür bilden, daß er mit seinem Privatvermögen für Schulden der KGaA in Anspruch genommen zu werden droht. Wird er in Anspruch genommen, erbringt er Einlagen. Frühestens in diesem Zeitpunkt können, sofern die KGaA überschuldet ist, Verluste geltend gemacht werden.«

Normenkette:

AktG § 278; EStG §§ 5, 15 Abs. 1 Nr. 3, § 20; KStG (1977) § 9 Nr. 2;

Gründe: