BFH - Urteil vom 21.09.1989
IV R 115/88
Normen:
KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 14 § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 133
BB 1990, 619
BFHE 158, 397
BStBl II 1990, 86
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.09.1989 (IV R 115/88) - DRsp Nr. 1996/10684

BFH, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen IV R 115/88

DRsp Nr. 1996/10684

»1. Verdeckte Einlagen können auch von den Gesellschaftern einer von der Körperschaftsteuer befreiten landwirtschaftlichen Genossenschaft erbracht werden. 2. Die verdeckte Einlage kann in unangemessen niedrigen Preisen für Lieferungen an die Genossenschaft bestehen. In Höhe des Preisvorteils ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung und zusätzliche Erträge im Unternehmen des als Genosse beteiligten Landwirts. 3. Eine verdeckte Einlage kann jedoch nur angenommen werden, wenn ein an der Genossenschaft nicht beteiligter Landwirt Lieferungen zu dem vereinbarten Preis nicht vorgenommen hätte. Daß die Genossenschaft ihrem Mitglied in der Vergangenheit höhere Preise gewährt hat, läßt noch nicht auf eine verdeckte Einlage schließen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 14 § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: