BFH - Urteil vom 22.09.1993
X R 107/91
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 4, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2353
BFHE 172, 362
BStBl II 1993, 874
NJW 1994, 1175
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.09.1993 (X R 107/91) - DRsp Nr. 1996/9899

BFH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen X R 107/91

DRsp Nr. 1996/9899

»Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 4, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner im Jahr 1988 verstorbenen Mutter. Diese hatte in ihrem Testament für verschiedene kirchliche und caritative Organisationen Vermächtnisse in Höhe von je 500 DM ausgesetzt, die der Kläger im Streitjahr 1988 erfüllt hat.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988 begehrte der Kläger den Abzug dieser Aufwendungen als Spenden nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die geltend gemachten Beträge im Einkommensteuerbescheid unberücksichtigt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10b Abs. 1 EStG.

Auch wenn den Vermächtnisnehmern ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses eingeräumt sei, habe er die Ausgabe freiwillig übernommen. Er hätte sich ihrer ohne weiteres durch Ausschlagung der Erbschaft entziehen können. Im übrigen sei bekannt, daß kirchliche und caritative Institutionen Vermächtnisansprüche nicht gerichtlich durchsetzen, wenn der Erbe nicht freiwillig leiste.