Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ab 1976 ein medizinisches Behandlungsinstitut. Sie ermittelte ihren Gewinn bis zum 31.12.1977 durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 01.01.1978 ging sie nach ihrem Bekunden zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) über. Eine Eröffnungsbilanz auf den 01.01.1978 konnte nicht vorgelegt werden. Die Klägerin verbuchte die Geschäftsvorfälle ab Beginn des Jahres 1978 in einem Amerikanischen Journal, so auch Wertpapierkäufe.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|