BFH - Urteil vom 22.09.1993
X R 37/91
Normen:
AO (1977) § 145 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3, § 5 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2490
BFHE 172, 355
BStBl II 1994, 172
NJW 1994, 1496
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 22.09.1993 (X R 37/91) - DRsp Nr. 1996/9897

BFH, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen X R 37/91

DRsp Nr. 1996/9897

»Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich in einer Weise kundgemacht werden, daß ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Hieran fehlt es, wenn in der letzten Spalte des Amerikanischen Journals, in der auch Entnahmen eingetragen werden, Wertpapierkäufe verbucht werden, ohne daß die Wertpapiere des näheren als betrieblich gekennzeichnet werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 145 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3, § 5 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ab 1976 ein medizinisches Behandlungsinstitut. Sie ermittelte ihren Gewinn bis zum 31.12.1977 durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 01.01.1978 ging sie nach ihrem Bekunden zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) über. Eine Eröffnungsbilanz auf den 01.01.1978 konnte nicht vorgelegt werden. Die Klägerin verbuchte die Geschäftsvorfälle ab Beginn des Jahres 1978 in einem Amerikanischen Journal, so auch Wertpapierkäufe.