BFH - Urteil vom 23.01.1986
IV R 335/84
Normen:
UmwStG (1969) § 17 Abs. 1, 2, 4, 7, § 18 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 236
BStBl II 1986, 623
DB 1986, 1206

BFH - Urteil vom 23.01.1986 (IV R 335/84) - DRsp Nr. 1996/12106

BFH, Urteil vom 23.01.1986 - Aktenzeichen IV R 335/84

DRsp Nr. 1996/12106

»1. Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft kann zur Ermittlung des Einbringungsgewinns geprüft werden, ob beim Ansatz durch die Kapitalgesellschaft die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter überschritten wurden. 2. Der Ansatz bei der Kapitalgesellschaft ist für die Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann maßgebend, wenn der Einbringende damit rechnen mußte, für die von der Kapitalgesellschaft übernommenen Schulden des Betriebs in Anspruch genommen zu werden. An Gläubiger geleistete Zahlungen können jedoch nachträgliche Anschaffungskosten auf die erlangte Kapitalbeteiligung darstellen.«

Normenkette:

UmwStG (1969) § 17 Abs. 1, 2, 4, 7, § 18 Abs. 1, 2 ;

Gründe: