BFH - Urteil vom 23.01.1997
IV R 36/95
Normen:
EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 870
BFHE 182, 533
BStBl II 1997, 498
DB 1997, 1062
DStR 1997, 610
DStZ 1997, 534
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.01.1997 (IV R 36/95) - DRsp Nr. 1997/3372

BFH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen IV R 36/95

DRsp Nr. 1997/3372

»Die tarifbegünstigte Veräußerung eines Praxisanteils i.S. der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG setzt die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des Patienten-/Mandantenstammes voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Hierzu ist bei Veräußerung des gesamten Anteils an einer Praxis --im Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils-- erforderlich, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Zahnärzte L, St und Dr. S waren an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis L, St und Dr. S in X zu je 1/3 beteiligt. Am 30. September 1986 schied L, der entsprechend seiner Ausbildung sowohl als Zahnarzt als auch als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg tätig war, aus der Gemeinschaftspraxis aus und übertrug seinen Anteil hieran auf die beiden übrigen Gesellschafter. Ab dem 1. Oktober 1986 führte L seine ärztliche Tätigkeit, nunmehr mit dem Schwerpunkt der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, in einer neuen Praxis in X fort.