BFH - Urteil vom 23.10.1985
I R 247/81
Normen:
KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 165
BStBl II 1986, 195
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (I R 247/81) - DRsp Nr. 1996/10242

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen I R 247/81

DRsp Nr. 1996/10242

»1. Beherrschender Gesellschafter ist auch ein Gesellschafter, der nur mit 50 v. H. an einer Gesellschaft beteiligt ist, die aber nach ihrer Satzung. ausschließlich für diesen Gesellschafter als Handelsvertreter oder Kommissionär tätig sein darf und die außerdem aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gehalten ist, sich dem Willen dieses Gesellschafters zu beugen. 2. Vorteilszuwendungen einer Enkelgesellschaft an eine Schwestergesellschaft ihrer beherrschenden Gesellschafterin sind so zu beurteilen, daß die Enkelgesellschaft die Vorteile zunächst ihrer Gesellschafterin zuwendet, diese sie an die übergeordnete Muttergesellschaft weitergibt und letztere sie der Schwestergesellschaft verabfolgt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft an die sie beherrschende Gesellschafterin liegt vor, wenn die über den beiden Tochtergesellschaften stehende Muttergesellschaft die eine Tochtergesellschaft zur Finanzierung der anderen Tochtergesellschaft herangezogen und die Enkelgesellschaft auf Veranlassung ihrer Gesellschafterin einen zu dieser Transaktion geleistet hat.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;