BFH - Urteil vom 23.10.1987
III R 275/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 399
BStBl II 1988, 293
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.10.1987 (III R 275/83) - DRsp Nr. 1996/12791

BFH, Urteil vom 23.10.1987 - Aktenzeichen III R 275/83

DRsp Nr. 1996/12791

»Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung und der Veräußerung einer bestimmten Anzahl von Eigentumswohnungen, zwingt dies regelmäßig zu der Schlußfolgerung, daß die Wohnungen mindestens auch in der bedingten Absicht einer eventuellen gewinnbringenden Veräußerung errichtet worden sind und deshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, der spätestens mit der Errichtung der Wohnungen begonnen hat. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe: