BFH - Urteil vom 24.05.1989
I R 90/85
Normen:
FGO § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 157, 168
BStBl II 1989, 800
GmbHR 1990, 47
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 24.05.1989 (I R 90/85) - DRsp Nr. 1996/10500

BFH, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen I R 90/85

DRsp Nr. 1996/10500

»1. Die fehlerhafte Besetzung eines FG kann nicht "hilfsweise" gerügt werden. 2. Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei sich widersprechende Tantiemevereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, ohne daß zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so fehlt es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung mit der Folge, daß die Tantiemezahlung verdeckte Gewinnausschüttung ist. 3. Die Ausschüttungsbelastung für eine als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Tantiemezahlung ist für das Jahr herzustellen, in dem die Tantieme ausbezahlt wird.«

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;