BFH - Urteil vom 24.08.1989
IV R 135/86
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 245
BStBl II 1989, 1014
DB 1989, 2517
GmbHR 1990, 103
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.08.1989 (IV R 135/86) - DRsp Nr. 1996/10649

BFH, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen IV R 135/86

DRsp Nr. 1996/10649

»Eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird durch die Überlassung von Anlagegütern an die Betriebsgesellschaft begründet, die für diese nach ihrer Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden. Hierzu zählen auch unbebaute Grundstücke, wenn sie von der Betriebsgesellschaft für ihre besonderen Bedürfnisse hergerichtet worden sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist neben den Beteiligten zu 1 bis 5, seinen Geschwistern, Miterbe nach seinem 1978 verstorbenen Vater. Dieser besaß in den Streitjahren 1974 bis 1977 51 v.H. der Kapitalanteile an einer GmbH, die einen Autohandel und einen Reparaturbetrieb in B unterhielt; er war alleiniger Geschäftsführer der GmbH.