I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger), der mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren (1977 bis 1980) eine chemische Fabrik für Arzneimittel. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Bilanzen der Streitjahre im Hinblick auf das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 -AMRNOG- (BGBl I 1976,
Fertigarzneimittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehr befunden haben (Altpräparate), gelten nach der Übergangsregelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 AMRNOG nach Anzeige beim BGA ohne Einschränkung als zugelassen. Die Zulassung erlischt jedoch zum 31. Dezember 1989, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für jedes angezeigte und im Verkehr befindliche Altpräparat beim BGA gestellt wird (Art. 3 § 7 Abs. 3 AMRNOG). Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach §
Für die geschätzten Registrierungs- und Analysekosten von durchschnittlich 3.000 DM je Arzneimittel der bei Inkrafttreten des AMRNOG im Verkehr befindlichen ca. 1.500 Altpräparate bildete der Kläger in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1977 eine Rückstellung von 1,1 Mio DM, die er im Folgejahr auf 4,1 Mio DM erhöhte und bis einschließlich 1980 unverändert beibehielt. Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 Abs. 3 AMRNOG wurde bis zum Ablauf des Jahres 1980 lediglich für ein Altpräparat (in 1978) gestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-), der die Veranlagungen der Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt hatte, erkannte nach einer Außenprüfung für die Streitjahre die Rückstellung nur noch in Höhe von 5.000 DM (geschätzte Registrierungs- und Analysekosten für das bereits angemeldete Arzneimittel) ab dem Wirtschaftsjahr 1978 an. Die Einsprüche gegen die auch wegen weiterer -unstreitiger- Prüfungsfeststellungen geänderten Einkommensteuerbescheide des Prüfungszeitraums blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren auf Aufrechterhaltung der ursprünglich gebildeten Rückstellungen weiter. Zur Begründung trugen sie nunmehr vor, daß über den 31. Dezember 1989 hinaus ca. 150 Altpräparate im Verkehr gehalten werden sollten. Wegen Fehlens der für die analytischen Prüfungen nach §
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es hielt zwar das Entstehen entsprechender Verbindlichkeiten und eine Inanspruchnahme des Klägers für wahrscheinlich, verneinte jedoch eine wirtschaftliche Verursachung dieser ungewissen Verbindlichkeiten in den Streitjahren. Mit ihrer vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer der Streitjahre unter Zugrundelegung der ursprünglich gebildeten Rückstellungen herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger in den Steuerbilanzen der Streitjahre für die sich aus der Neuordnung des Arzneimittelrechts ergebenden Verpflichtungen keine Rückstellung bilden durfte.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Gewerbetreibende, die -wie der Kläger- Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Maßgabe, daß Passivposten in der Steuerbilanz nur angesetzt werden dürfen, wenn sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Handelsbilanz passivierungspflichtig sind (vgl. grundlegend: Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969
Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dürfen Rückstellungen u.a. für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden (§ 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 - AktG 1965-; vgl. jedoch nunmehr § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - n.F.). Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht handelsrechtlich nicht nur ein Recht, sondern eine Verpflichtung zur Passivierung (BFH-Urteil vom 1. August 1984
2. Im Streitfall bestehen bereits gegen die Annahme des FG, die vom Kläger gebildete Rückstellung beruhe auf einer an den Bilanzstichtagen hinreichend konkretisierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, erhebliche Bedenken.
a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur eine behördliche Verfügung, sondern auch ein Gesetz eine rückstellungsfähige Verpflichtung begründen, soweit es ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt und der Steuerpflichtige im Hinblick auf die an die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geknüpften Sanktionen sich der Erfüllung der Verpflichtung, deren Inhalt und Entstehungszeitpunkt in der Nähe zum betreffenden Wirtschaftsjahr liegen müssen, im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 20. März 1980
b) Selbst wenn man im Streitfall eine auf Gesetz beruhende Verpflichtung unterstellt, ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG deren hinreichende Konkretisierung an den Bilanzstichtagen der Streitjahre nicht erkennbar.
aa) Die hinreichende Konkretisierung einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung setzt voraus, daß am Bilanzstichtag sicher voraussehbar war, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt die Verpflichtung entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1983
bb) Die letzteren Erwägungen des FG sprechen allerdings schon gegen dessen Annahme, daß in den Streitjahren mit der Entstehung einer Verpflichtung zur Prüfung der im Verkehr befindlichen Altpräparate gemäß den Zulassungsbedingungen des
3. Indessen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung dieser Fragen, da es in den Streitjahren jedenfalls an der wirtschaftlichen Verursachung der sich aus dem
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die wirtschaftliche Verursachung einer ungewissen Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Vorjahren voraus, daß diese so eng mit dem betrieblichen Geschehen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt erscheint, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit anzusehen. Dies ist der Fall, wenn das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt und damit der Tatbestand, an den das Gesetz das Entstehen der Verpflichtung knüpft, im wesentlichen bereits verwirklicht ist (vgl. Urteil in BFHE 142,
b) Im Streitfall fehlt es an den streitigen Bilanzstichtagen an einer wirtschaftlichen Verursachung der sich aus der Übergangsregelung des AMRNOG ergebenden Verpflichtung. Die nach dem Urteil in BFHE 150,
Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verpflichtung ist entgegen der Revision nicht der Umstand, daß sich die Altpräparate in den Streitjahren bereits im Verkehr befunden haben. Denn insoweit zielt die Übergangsregelung des Art. 3 § 7 AMRNOG gerade nicht auf eine Belastung des Klägers an den hier streitigen Bilanzstichtagen, sondern auf eine zeitweise Freistellung der Altpräparate von den verschärften Zulassungsbedingungen des
Der zukunftsorientierte Charakter der Verpflichtung und ihre fehlende Zugehörigkeit zu bereits realisierten Erträgen zeigt sich vor allem daran, daß ihre Entstehung im wesentlichen von den zukünftigen Gewinnchancen des Unternehmens abhängt. Denn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kommt ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung über das Jahr 1989 hinaus nur für solche Altpräparate in Betracht, deren Weitervertrieb nach dem 31. Dezember 1989 Erlöse erwarten läßt, die zumindestens die durch die Zulassung entstehenden Analyse- und Registrierungskosten decken.
4. Im Streitfall können auch keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden, die lediglich ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind (BFH-Urteil vom 19. Juli 1983
5. Die Gefahr einer Verschlechterung der zukünftigen Ertragslage durch die verschärften Zulassungsbedingungen des
Es mag zwar sein, daß, wie die Revision vorträgt, bei einem Verkauf des Unternehmens in den Streitjahren ein Erwerber des Betriebs die sich aus dem