BFH - Urteil vom 25.10.1995
I R 9/95
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 465
BFHE 179, 270
BStBl II 1997, 703
DB 1996, 555
DStR 1996, 339
DStZ 1996, 247
NJW 1996, 2055
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (I R 9/95) - DRsp Nr. 1996/19379

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen I R 9/95

DRsp Nr. 1996/19379

»1. Vereinbarungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter abschließt, sind auslegungsfähig. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen kann zu Auslegungszwecken auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt. 2. Bestehen keine Anhaltspunkte, die die Ernsthaftigkeit einer abgeschlossenen Rohgewinntantiemevereinbarung in Zweifel ziehen, kann der Fremdvergleich zu einer Entgeltkorrektur nur unter Angemessenheitsgesichtspunkten führen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1985 mit einem Stammkapital von 200 000 DM gegründete GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb von technischen Dichtungen und industriellen Wartungsprodukten sowie die Erbringung von Service- und Beratungsleistungen auf diesem Gebiet ist.

Im Streitjahr 1988 waren an der Klägerin A und B mit je 50 v.H. beteiligt. Beide Gesellschafter waren auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Es bestanden Geschäftsführerverträge vom 1. Juli 1987. Danach hatten A und B Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 43 v.H. des Rohgewinns. Dies entspricht auch einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 3. August 1987.