BFH - Urteil vom 26.05.1993
X R 78/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1784
BFHE 171, 476
BStBl II 1993, 718
GmbHR 1993, 670
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 26.05.1993 (X R 78/91) - DRsp Nr. 1996/9806

BFH, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen X R 78/91

DRsp Nr. 1996/9806

»1. Ein Grundstück kann bei einer Betriebsaufspaltung nicht nur wegen seiner Lage und seines Zuschnitts wesentliche Betriebsgrundlage sein, sondern auch deswegen, weil das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen auf das Grundstück angewiesen ist (hier Dachdeckerbetrieb). 2. Eine sachliche Verflechtung (Leitsatz 1) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 29. Oktober 1991 VIII R 77/87, BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; vom 29. Oktober 1991 VIII R 78/87, BFH/NV 1992, 247 vom 26. Juni 1992 III R 91/88, BFH/NV 1993, 167).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betrieb bis Ende 1974 ein Bedachungsgeschäft und eine Bauklempnerei gemeinsam mit B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf einem Grundstück in S. Die GbR wurde zum 01.01.1975 in die ... GmbH (GmbH) umgewandelt (Stammkapital 21.000 DM, Anteil des Klägers 14.000 DM, Anteil des B 7.000 DM); alleiniger Geschäftsführer wurde der Kläger. Der Gegenstand des Unternehmens blieb im wesentlichen unverändert. Ab 1981 war der Kläger Alleingesellschafter (Stammkapital 50.000 DM).