BFH - Urteil vom 26.07.1984
IV R 10/83
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 488
BStBl II 1984, 786
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.07.1984 (IV R 10/83) - DRsp Nr. 1996/12027

BFH, Urteil vom 26.07.1984 - Aktenzeichen IV R 10/83

DRsp Nr. 1996/12027

»Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gilt als mit der Übertragung realisiert; die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs bedeutet daher ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war Gesellschafter einer OHG. Zum 31. Dezember 1971 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sein Abfindungsguthaben wurde zunächst nur vorläufig berechnet. Anschließend holten die OHG und der Erblasser im Jahre 1973 Gutachten ein, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten; Einigung konnte zunächst nicht erzielt werden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1974 errechnete der Prüfer das Abfindungsguthaben und den Veräußerungsgewinn des Erblassers zum 31. Dezember 1971 anhand des von der OHG eingeholten Gutachtens; er empfahl, den Veräußerungsgewinn vorläufig festzustellen. Entgegen dieser Anregung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Jahre 1975 jedoch eine endgültige Gewinnfeststellung.