BFH - Urteil vom 27.09.1988
VIII R 193/83
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 525
BStBl II 1989, 414
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 27.09.1988 (VIII R 193/83) - DRsp Nr. 1996/13200

BFH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen VIII R 193/83

DRsp Nr. 1996/13200

»1. Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse (für Rechnung) eines Dritten ausüben darf und auch tatsächlich ausübt, begründet bei ihm kein wirtschaftliches Eigentum. 2. Unternehmerinitiative als Merkmal der selbständigen gewerblichen Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 1 GewStDV) setzt voraus, daß sie für eigene Rechnung wahrgenommen wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter (60 v.H. der Anteile) und Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH). In den Jahren 1959 bis 1972 erwarb der Kläger drei Grundstücke, von denen er zwei -zum Teil nach Errichtung von Fabrikationsgebäuden- an die GmbH vermietete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) wertete die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit (Betriebsaufspaltung). Das dritte Grundstück wurde an ein fremdes Unternehmen vermietet.