BFH - Urteil vom 28.02.1990
I R 43/86
Normen:
AStG § 6 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG §§ 16, 17, 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. c; UmwStG (1977) §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1195
BB 1990, 1687
BFHE 160, 180
BStBl II 1990, 615
GmbHR 1991, 45
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.02.1990 (I R 43/86) - DRsp Nr. 1996/13514

BFH, Urteil vom 28.02.1990 - Aktenzeichen I R 43/86

DRsp Nr. 1996/13514

»1. Die (verdeckte) Einlage von GmbH-Anteilen des Privatvermögens in das Vermögen einer schweizerischen Aktiengesellschaft führt nicht zu einer Realisierung von Verlusten gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 AstG. 2. Die (verdeckte) Einlage von einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen i. S. des § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 in das Vermögen einer schweizerischen Aktiengesellschaft führt dagegen zu einer Realisierung von Verlusten gemäß § 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UmwStG 1977 i.V. m. § 16 EStG

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG §§ 16, 17, 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. c; UmwStG (1977) §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Februar 1977 die K-GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründet und einen Geschäftsanteil von 19.500 DM übernommen. Später erwarb er auch den weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 500 DM. Im Juni 1977 wurde das Stammkapital der K-GmbH auf 3 Mio DM erhöht. Der Kläger übernahm auch den neuen Geschäftsanteil und erfüllte seine Einlageverpflichtung dadurch, daß er sein Einzelunternehmen mit mehreren Kaufhäusern in die K-GmbH zu den Buchwerten einbrachte. Er hielt die Anteile an der K-GmbH bis zum 21. Dezember 1982. In dieser Zeit erwirtschaftete die K-GmbH nur Verluste in einer Gesamthöhe von 10.166.210 DM.