BFH - Urteil vom 28.11.1991
IV R 58/91
Normen:
EStG §§ 14, 16 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2487
BB 1992, 914
BFHE 167, 19
BStBl II 1992, 521
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (IV R 58/91) - DRsp Nr. 1996/11345

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen IV R 58/91

DRsp Nr. 1996/11345

»Das Wahlrecht, einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, kann einer Erbengemeinschaft auch dann zustehen, wenn der Miterbe, der den ererbten. Hof lt. testamentarischer Anordnung ohne besonderes Entgelt bewirtschaften darf, das lebende und tote Inventar veräußert, die Hofgebäude weiter selbst nutzt und die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach und nach verschiedene Pächter mit unterschiedlicher Pachtdauer verpachtet.«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Veräußerung unbebauter Grundstücke Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft.