»In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, ist auch der Gewinn einzubeziehen, den ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils am ersten Tag des Wirtschaftsjahrs erzielt«
Normenkette:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3 ; Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG,
Fundstellen
BB 1993, 1649
BFHE 171, 23
BStBl II 1993, 666
DStZ 1993, 663