I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem 1991 verstorbenen Ehemann. Die Eheleute sind in den Streitjahren 1979 bis 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Sie erwarben 1979 je hälftig sämtliche Anteile an der D-AG im Nennwert von 500 000 DM zu einem Kaufpreis von 10 575 000 DM. Die Anteile hielten sie im Privatvermögen. Durch Beschluß vom 21. Oktober 1980 im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung wurde das Grundkapital der D-AG von 500 000 DM auf 100 000 DM und der Wert der einzelnen Aktie von 500 DM auf 100 DM herabgesetzt.
Die Herabsetzung ist am 12. Dezember 1980 im Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 18. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden.
Im Zusammenhang mit der Herabsetzung zahlte die D-AG an die Eheleute einen Betrag von 400 000 DM aus. Bei der Veranlagung der D-AG zur Körperschaftsteuer für 1980 und der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1980 hat das Finanzamt (FA) für Körperschaften den Vorgang als steuerfreie Rückzahlung von Nennkapital behandelt.
Mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1980 machten die Kläger Veräußerungsverluste von zunächst 8 460 000 DM (je 4 230 000 DM) gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die sie nach Abzug des Herabsetzungsbetrages von 400 000 DM auf 8 060 000 DM berichtigten. Den Verlust ermittelten sie aus dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrages zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Das FA für Körperschaften setzte die Einkommensteuer für 1980 nach Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest und trug den Verlust auf 1979 zurück sowie auf 1981 vor.
Im Anschluß an eine Außenprüfung erkannte das FA für Körperschaften den Verlust nicht mehr an und setzte für 1980 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Einkommensteuerbescheid die Einkommensteuer auf 2 077 266 DM fest. Ebenso erging für 1979 mit gleichem Datum ein Einkommensteueränderungsbescheid mit einer Einkommensteuerfestsetzung über 1 070 962 DM bzw. für 1981 über 1 335 298 DM. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Die Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 4 S. 1 EStG).
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1981 vom 8. Januar 1990 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. Dezember 1990 unter Berücksichtigung eines im Jahr 1980 entstandenen Veräußerungsverlustes von 8 060 000 DM und eines Verlustrücktrags auf 1979 sowie eines Verlustvortrags auf 1981 die Einkommensteuer festzusetzen, hilfsweise unter Ansatz eines 1981 entstandenen Veräußerungsverlustes die Einkommensteuer für 1981 und für 1980 im Wege des Verlustrücktrags entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FG hat in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung im Ergebnis zutreffend einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 EStG verneint.
Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG sind die Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift zur Ermittlung eines Gewinns oder Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung u.a. entsprechend anzuwenden, wenn das Kapital der Gesellschaft herabgesetzt und zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt.
Im Streitfall liegt eine steuerrechtlich anzuerkennende Kapitalherabsetzung vor. Diese wirkt sich indessen nicht erfolgswirksam aus, weil der Herabsetzungsbetrag in voller Höhe von den ursprünglichen Anschaffungskosten der Kläger für die wesentlichen Beteiligungen abzusetzen ist.
1. a) Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft anfallen, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG insoweit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, als bei diesen für Ausschüttungen vEK i.S. des § 29 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Diese Abgrenzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt in gleicher Weise für wesentlich Beteiligte i.S. von § 17 Abs. 1 S. 4 EStG (vgl. § 17 Abs. 4 S. 1 2.Halbsatz und S. 2 2.Halbsatz EStG; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 364).
b) Die Rückzahlung von Stammeinlagen an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft stellt im allgemeinen keinen Kapitalertrag i.S. des § 20 EStG dar, wenn die Kapitalherabsetzung mit Kapitalrückzahlung handelsrechtlich wirksam ist. Das Steuerrecht knüpft grundsätzlich an die handelsrechtliche Trennung zwischen der Kapitalanlage und dem Kapitalertrag an (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1979
c) Im Streitfall ist unstreitig Nennkapital und nicht vEK i.S. von § 29 Abs. 2 S. 2 KStG zurückgezahlt worden. Maßgebend für die Abgrenzung ist die insoweit bindende Feststellung der Eigenkapitalanteile im vEK-Bescheid nach §
d) Wird die Kapitalrückzahlung nach einer beschlossenen Kapitalherabsetzung bereits vor deren handelsrechtlichen Wirksamkeit vorgenommen, so kann eine als Kapitalertrag anzusetzende verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sein (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, § 17 Abs. 4 S. 1 2.Halbsatz EStG; BFH-Urteile vom 17. Oktober 1984
Nach den Feststellungen des FG ist das Auszahlungsdatum nicht näher zu bestimmen. Es bedarf insoweit jedoch keiner weiteren Feststellungen. Der erkennende Senat hat ausnahmsweise auch Zahlungen vor Eintragung im Handelsregister steuerrechtlich als echte Kapitalrückzahlung und nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zur Herbeiführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erforderlich ist. In besonders gelagerten Fällen hat er auch den Ablauf der Sperrfrist für entbehrlich erachtet. Die Sperrfrist soll sicherstellen, daß jeder Gläubiger seine Ansprüche bei der Kapitalgesellschaft geltend machen kann, nachdem er durch die Bekanntmachung auf die beabsichtigte Kapitalherabsetzung hingewiesen worden ist. Besteht nach der gesamten Sachlage nicht die Möglichkeit, daß noch unbekannte Gläubiger vorhanden sind oder ist deren Befriedigung trotz der vorzeitigen Zahlung an die Gesellschafter sichergestellt, so kommt der Einhaltung der Sperrfrist nunmehr formale Bedeutung zu. Auch handelsrechtlich erfaßt das Zahlungsverbot nach § 225 Abs. 2 S. 1 des Aktiengesetzes (AktG) nur Mittel, die ohne Kapitalherabsetzung nicht verfügbar geworden wären (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 225 Rz. 15; Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 225 Rz. 28). Eine Umdeutung der ernstlich gewollten und auch später handelsrechtlich wirksam gewordenen Kapitalherabsetzung in eine verdeckte Gewinnausschüttung hat der Senat dann ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 118, 230, BStBl II 1976, 341, 342; ferner in BFHE 129,
Im Streitfall ist erkennbar im Anschluß an den am 21. Oktober 1980 von der Hauptversammlung der D-AG getroffenen Herabsetzungsbeschluß alles unternommen worden, um den Beschluß wirksam werden zu lassen; denn der Herabsetzungsbeschluß ist bereits am 12. Dezember 1980 im Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 18. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Der erst 1979 entrichtete und gemessen am Nominalwert der Aktien von 500 000 DM erhebliche Kaufpreis von 10,5 Mio DM spricht im übrigen dafür, daß die D-AG wirtschaftlich in der Lage war, etwaige Gläubiger zu befriedigen. Unter diesen besonderen Umständen kann offenbleiben, zu welchem genauen Zeitpunkt der Herabsetzungsbetrag ausgekehrt worden ist.
2. Die unstreitig aufgrund einer Kapitalherabsetzung der D-AG erfolgte Rückzahlung von Nennkapital führt zu einer Minderung der ursprünglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligungen, so daß sich die Kapitalherabsetzung lediglich erfolgsneutral auswirkt. Der Begriff der Anschaffungskosten ist für den Bereich der Gewinn- und Überschußeinkünfte grundsätzlich einheitlich auszulegen (BFH in BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 367 m.w.N.).
Im Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91 (BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189, 190, bestätigt durch Urteil vom 16. März 1994 I R 70/92, BFHE 174,
Der I. Senat hatte zugleich Zweifel daran geäußert, ob er an seiner in der Entscheidung vom 31. Juli 1986
Der erkennende Senat hat nunmehr in seinem Urteil in BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 367 entschieden, daß die für im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen entwickelten Grundsätze für im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligungen gelten. Der den gewerblichen Einkünften zuzuordnende Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust nach § 17 EStG ist --wenn auch stichtagsbezogen-- in gleicher Weise wie der laufende Gewinn im Rahmen der Gewinneinkünfte auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln (Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174,
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 EStG stellen nicht nur klar, daß Ausschüttungen aus dem EK 04 oder solche aufgrund einer Kapitalherabsetzung nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen darstellen, sondern sie erweisen sich zugleich als eine den Begriff der Anschaffungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergänzende Bewertungsvorschrift. § 17 Abs. 4 EStG ist deshalb --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- entsprechend auszulegen (vgl. BFH in BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, 367, und die Anmerkung von HG in Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995,
Danach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.