BFH - Urteil vom 29.10.1991
VIII R 148/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1249
BFHE 167, 309
BStBl II 1992, 647
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 148/85) - DRsp Nr. 1996/11404

BFH, Urteil vom 29.10.1991 - Aktenzeichen VIII R 148/85

DRsp Nr. 1996/11404

»Von einer Personengesellschaft zugunsten von Angehörigen bestimmter Gesellschafter an Dritte geleistete Abfindungszahlungen, die im Hinblick auf ihre private Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können anteilig als zusätzliche Anschaffungskosten für den Erwerb des Gesellschaftsanteils der familienfremden Gesellschafter zu beurteilen und daher in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren sein. Das ist etwa der Fall, wenn sich die familienfremden Gesellschafter mit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einverstanden erklärt haben, wonach solche von der Personengesellschaft zu leistende Abfindungszahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sein sollen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;

Gründe:

I. A war Hauptgesellschafter der A-Firmengruppe, zu der u. a. die C-OHG, die D-KG und die E gehörten. An diesen Firmen waren A, seine Ehefrau und/oder sein Vater als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt.