BFH - Urteil vom 30.03.1989
IV R 45/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 204
BStBl II 1989, 509

BFH - Urteil vom 30.03.1989 (IV R 45/87) - DRsp Nr. 1996/10378

BFH, Urteil vom 30.03.1989 - Aktenzeichen IV R 45/87

DRsp Nr. 1996/10378

»Benutzt die Witwe eines Schriftstellers dessen häusliches Arbeitszimmer zu Abwicklungszwecken, so können die Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben abziehbar sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war nebenberuflich als Schriftsteller tätig. Er hatte in seiner etwa 70 qm großen Wohnung ein 16 qm großes Arbeitszimmer, das mit einer Schrankhochwand, Bücherregalen, einem Arbeitstisch, einem Schreibmaschinentisch, vier Stühlen und einem Sessel ausgestattet war. Der Ehemann der Klägerin ist am 27. Oktober 1980 gestorben. Er ist von der Klägerin allein beerbt worden. Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin hat sie das Arbeitszimmer ihres Ehemannes nach dessen Tod zur Verwaltung des Nachlasses benutzt. Dabei habe sie allgemeine Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt, Manuskripte und Akten durchgearbeitet; der Schriftverkehr (u.a. mit dem X-Verlag und dem Schriftstellerverband) habe einen erheblichen Umfang gehabt. Eine private Nutzung des Zimmers habe nicht stattgefunden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1981 setzte sie als Einkünfte aus selbständiger Arbeit folgende Beträge an:

Betriebseinnahmen:

Honorare 634,74 DM

Erlöse aus Buchverkäufen 190,00 DM 824,74 DM

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Betriebsausgaben:

Postgebühren 20,00 DM