BFH - Urteil vom 30.10.1986 (III R 163/82) - DRsp Nr. 1996/12368
BFH, Urteil vom 30.10.1986 - Aktenzeichen III R 163/82
DRsp Nr. 1996/12368
»Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen, die zu einer Steuerminderung führen, liegen nach einer vorangegangenen Gewinnschätzung dann vor, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Tatsachen eine niedrigere Steuer ergibt (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120).Hat das Finanzamt den laufenden Gewinn und den Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16EStG geschätzt, so sind beide Gewinnbeträge je eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2AO (1977).«
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