BFH - Urteil vom 30.11.1988
II R 237/83
Normen:
BewG §§ 10, 98a, 109 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 140
BStBl II 1989, 183
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.11.1988 (II R 237/83) - DRsp Nr. 1996/13245

BFH, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen II R 237/83

DRsp Nr. 1996/13245

»1. Die Vermutung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, vermindert um die AfA, dem Teilwert entsprechen, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn die AfA nach der linearen Methode vorgenommen wird. 2. Zum Ansatz der in Abschn. 52 Abs. 3 VStR bezeichneten Restwerte.«

Normenkette:

BewG §§ 10, 98a, 109 ;

Gründe:

Die Klägerin stellt u.a. ... her. Nach einer Betriebsprüfung wurde im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Höhe der Teilwerte der beweglichen Anlagegüter streitig. Soweit hierüber noch in der Revisionsinstanz gestritten wird, geht es im einzelnen um folgendes:

a) Die Klägerin schrieb von den als Maschinen und maschinelle Anlagen aktivierten Wirtschaftsgütern 16 nach der geometrisch-degressiven Methode ab. Für die Zugänge bis zum 31. August 1976 ging sie dabei von einem Abschreibungssatz von 20 v.H., danach von einem Abschreibungssatz von 25 v.H. aus. Für den Ansatz dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur lineare Abschreibungen zu. Durch die Umstellung der Abschreibungsmethode für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergaben sich erhebliche Zuschläge zu den von der Klägerin angesetzten Buchwerten.