I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Persönlich haftender Gesellschafter war bis 1974 L, der seitdem nur noch als Kommanditist --mit 12,5 v.H. des stimmberechtigten Kapitals-- an der Klägerin beteiligt ist. L war außerdem von 1951 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. März 1988 Geschäftsführer der Klägerin. Als solcher hatte er in den Jahren 1956/1962 mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, der diese u.a. dazu verpflichtete, ihm nach Erreichen des Pensionsalters (65. Lebensjahr) eine Invaliden- und Altersversorgung zu gewähren und an seine Ehefrau eine Witwenpension zu zahlen. Wegen dieser Verpflichtungen passivierte die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1988 unter Hinweis auf den eingetretenen Versorgungsfall eine Rückstellung in voller Höhe des kapitalisierten Pensionsbetrages von 1344616 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging in seinem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Streitjahr 1988 von diesem Betrag aus und verteilte den so ermittelten Gewinn entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid beantragte die Klägerin unter Hinweis auf eine inzwischen eingereichte, berichtigte Bilanz zum 31. Dezember 1988 eine Rückstellung in Höhe von 1896150 DM zu berücksichtigen. Außerdem beantragte sie, den Erhöhungsbetrag von 551534 DM gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit je 1/3 auf das Streitjahr und die beiden folgenden Jahre zu verteilen.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klage, mit der die Klägerin die Verteilung des gesamten Rückstellungsbetrages in Höhe von 1896150 DM auf drei Jahre und --unter Berücksichtigung einer um 87179 DM gekürzten Gewerbesteuerrückstellung-- eine Gewinnminderung in Höhe von 544871 DM beantragte, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) ging in seiner Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1993,
Der Senat hat dieses Urteil wegen fehlender Beiladung der Gesellschafter der KG aufgehoben (Urteil vom 7. Februar 1995
Mit der --vom FG zugelassenen--- Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches -- HGB --).
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und in Abänderung des geänderten Gewinnfeststellungsbescheides 1988 vom 14. Mai 1993 den festgestellten Gewinn um 544871 DM zu mindern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin durfte zum 31. Dezember 1988 keine Rückstellung mit gewinnmindernder Wirkung für die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG 1987).
1. Der Streitfall betrifft sog. Altzusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1987, für die nach Handelsrecht noch ein Passivierungswahlrecht bestand (Art.
2. Sollte die Klägerin in der Handelsbilanz eine entsprechende Rückstellung gebildet haben, eröffnete ihr dies auch das Passivierungswahlrecht nach § 6a EStG (zu den --auch hier gegebenen-- Voraussetzungen BFH-Urteil vom 25. Juli 1995
Die Klägerin durfte, wie sich aus § 6a Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG ergibt, den Rückstellungsbetrag auch auf das Streitjahr und die beiden folgenden Jahre verteilen. Der zum 31. Dezember 1988 zu passivierende Barwert der Pensionsverpflichtung beträgt nach der von der Klägerin berichtigten Steuerbilanz der Höhe nach unstreitig (ein Drittel von 1896150 DM =) 632050 DM. Ob die Klägerin den ursprünglichen Bilanzansatz von 1344616 DM noch berichtigen durfte, kann der Senat aus den nachfolgenden Gründen offenlassen.
3. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Klägerin eine Rückstellung für die Pensionsverpflichtung bilden durfte, hat das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Rückstellung in der Steuerbilanz der Gesellschaft hat keine entsprechende Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft zur Folge. Diese Minderung verhindert § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben den Gewinnanteilen der Gesellschafter einer Personengesellschaft auch die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen haben. Zu diesen Vergütungen gehört auch eine Pensionszusage, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft erhalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 25. Januar 1994
b) § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestimmt, daß die Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Personengesellschaft bezieht, den Gewinnanteilen als Sonderbetriebseinnahmen hinzuzurechnen sind; der Besteuerung der Gesellschafter ist ein aus beiden Bestandteilen zusammengesetzter Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen (BFH-Beschluß vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C. II. der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1995
Die Aktivierung von Sondervergütungen in dieser Bilanz kann deshalb nicht mit dem Hinweis unterbleiben, daß sie nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht zulässig sei. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob nach diesen Grundsätzen eine Pensionsanwartschaft oder --nach Eintritt des Versorgungsfalles-- ein Pensionsanspruch aktiviert werden müßte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988
c) Der Aktivierung des Pensionsanspruches in der Sonderbilanz steht auch §
Zu dem von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis gehören u.a. auch Gewerbetreibende, denen aus Anlaß ihrer Tätigkeit eine Altersversorgung zugesagt wurde. Der BFH hat der mit dieser Regelung beabsichtigten Gleichstellung von unselbständig und selbständig Tätigen für den Bereich der Pensionsanwartschaften auch steuerrechtliche Bedeutung beigemessen und in seinem Urteil in BFHE 155,
Diese einschränkende Auslegung der Bilanzierungsvorschriften gilt jedoch ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der §
4. Der Senat kann offenlassen, ob und inwieweit sich aus der gegenüber der früheren Rechtsprechung des BFH veränderten Begründung der bilanzrechtlichen Behandlung von Sondervergütungen auch eine veränderte Besteuerung der Gesellschafter ergibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Höhe des (Gesamt-)Gewinns der Mitunternehmerschaft. Für die Ermittlung dieses Gewinns ist es unerheblich, ob der die Rückstellung in der Steuerbilanz der Gesellschaft neutralisierende Aktivposten anteilig in Sonderbilanzen für alle Gesellschafter oder nur in der Sonderbilanz des durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafters anzusetzen ist (offengelassen auch im BFH-Urteil in BFHE 170,
1. Gegenstand des Verfahrens war die bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer Pensionszusage an einen Mitunternehmer nach Eintritt des Versorgungsfalles. Nach Meinung des BFH steht der Aktivierung von Sondervergütungen in der Sonderbilanz des Gesellschafters nicht entgegen, daß sie nach den GoB unzulässig ist. Er hat daher offengelassen, ob eine Pensionsanwartschaft oder - nach Eintritt des Versorgungsfalles - ein Pensionsanspruch zu aktivieren ist.
2. Der BFH hat bisher angenommen, daß für Pensionszusagen einer Mitunternehmerschaft an einen Mitunternehmer Rückstellungen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht gebildet werden dürfen (BFH vom 21.12.1972, BStBl. II, 298). Nach Meinung des VIII. Senats ist es aber auf die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft ohne Einfluß, ob eine Pensionsrückstellung in der Gesellschaftsbilanz unzulässig ist oder im Rahmen der zweistufigen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften zwar gebildet werden darf, aber durch einen zeit- und betragsgleichen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters wieder ausgeglichen werden muß.
3. Offengelassen hat der BFH die für die Besteuerung der Gesellschafter bedeutsame Frage, ob der die Rückstellung in der Steuerbilanz der Gesellschaft neutralisierende Aktivposten anteilig in den Sonderbilanzen für alle Gesellschafter oder nur in der Sonderbilanz des durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafters anzusetzen ist. U.E. ergibt sich hierzu aus dem BFH-Urteil vom 21.12.1972 (a.a.O.), daß zwischen der Bildung einer Rückstellung für eine Pensionszusage und einer Rückstellung nach Eintritt des Versorgungsfalles zu unterscheiden ist. Im ersten Fall besteht ein Wahlrecht, im zweiten Fall hat die korrespondierende Aktivierung nur in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu erfolgen.