FG München - Urteil vom 22.11.2005
13 K 3521/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 4, 5, 6 § 4 Abs. 3 § 16 Abs. 1 § 2 S. 2 § 34 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 644

Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod eines Freiberuflers im Folgejahr und anschließender Betriebsveräußerung

FG München, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 13 K 3521/04

DRsp Nr. 2006/2304

Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage bei Tod eines Freiberuflers im Folgejahr und anschließender Betriebsveräußerung

1. Wird die Einnahmen-Überschussrechnung für einen Freiberufler erst zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem wegen des Todes des Freiberuflers im Folgejahr und der anschließenden Betriebsveräußerung durch die Witwe als Erbin feststeht, dass die geplanten Investitionen tatsächlich nicht realisiert worden sind und auch nicht mehr realisiert werden können, so darf keine Ansparrücklage gebildet werden. Dass der Steuerberater die von dem Freiberufler kurz vor seinem Unfalltod noch bekräftigte Investitionsabsicht bezeugen kann, ist insoweit unerheblich. 2. Ermittelt das FA in Kenntnis des Todesfalls zunächst nicht näher hinsichtlich der Investitionsabsicht, so ist es später nach Treu und Glauben an einer Änderung des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids, in dem die Ansparrücklage erklärungsgemäß anerkannt worden ist, nach § 173 AO gehindert.