Zu Leitsätzen 1 und 2: Bereits mit Urteil vom 27.5.1964 (BStBl III, 478) hatte der BFH entschieden, daß bei einem schwebenden Prozeß eine Rückstellung zu bilden ist, die sich der Höhe nach nach den entstandenen und noch zu erwartenden Kosten der jeweils angerufenen Instanz richtet. Trotz Kritik im Schrifttum hält der BFH im Ergebnis daran fest; er beurteilt die Prozeßkostenrückstellung aber nicht mehr als Rückstellung wegen drohender Verluste, sondern als Verbindlichkeitsrückstellung. Entsprechend können künftige Prozeßkosten für ein noch nicht anhängiges Verfahren nicht zurückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung noch nicht rechtlich entstanden und auch ihr künftiges Entstehen nicht im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist. Unabdingbares Tatbestandsmerkmal für das Entstehen von Prozeßkostenverpflichtungen für eine spätere Instanz ist die Einlegung des Rechtsmittels. Eine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivposten - wie im Schrifttum gefordert - lehnt der BFH ab.
Zu Leitsatz 3: Lohn- und Gehaltserhöhungen im folgenden Jahr, in dem der Urlaub genommen wird, sind laut BFH nicht zu berücksichtigen.
Zu Leitsatz 4: Nach §