BFH - Urteil vom 20.04.2011
I R 97/10
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 3c Abs. 2; EStG 2002 § 17; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2271/07 95

Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten Wert; Höhe des abziehbaren Verlustes gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG 2002 nach einer erfassten Veräußerung i.R.d. § 17 EStG 2002

BFH, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen I R 97/10

DRsp Nr. 2011/14613

Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten Wert; Höhe des abziehbaren Verlustes gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG 2002 nach einer erfassten Veräußerung i.R.d. § 17 EStG 2002

1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536).2. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268).3. Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte abziehbar.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 3c Abs. 2; EStG 2002 § 17; UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 S. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien.