BGH - Urteil vom 18.12.2007
VI ZR 231/06
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 2008, 517
BGHReport 2008, 438
BGHZ 175, 58
DB 2008, 460
DZWIR 2008, 245
GmbHR 2008, 315
MDR 2008, 386
NZA-RR 2008, 195
NZI 2008, 242
VersR 2008, 495
WM 2008, 456
ZIP 2008, 361
ZInsO 2008, 384
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/06
LG Trier, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/05

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH auf Ersatz geleisteten Insolvenzgeldes

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 231/06

DRsp Nr. 2008/3868

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH auf Ersatz geleisteten Insolvenzgeldes

»Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaubter Handlung in Anspruch.