BFH - Urteil vom 25.08.1999
X R 38/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 12 ;
Fundstellen:
BB 2000, 34
BFH/NV 2000, 364
BFHE 190, 302
BStBl II 2000, 21
DB 2000, 119
DStR 1999, 2111
DStZ 2000, 218
NJW 2000, 975
NZM 2000, 248
ZEV 2000, 114
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 38/95

DRsp Nr. 2000/596

Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

»Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 12 ;

Gründe: