BFH - Urteil vom 10.12.1998
III R 62/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1067

Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

BFH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen III R 62/97

DRsp Nr. 1999/5996

Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann allein dadurch begründet werden, daß ein Kommanditist Anteile von 50 % an vier grundstücksverwaltenden KG erworben hat und er diese Anteile innerhalb von fünf Jahren weiterveräußert.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben des im Dezember 1993 verstorbenen AX.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode Gesellschafter-Geschäftsführer der A, B, C und DX GbR. Er war zudem entweder allein oder mit seinen Familienangehörigen an den Unternehmen der X-Gruppe beteiligt. Gegenstand dieser Unternehmensgruppe waren bzw. sind im wesentlichen der Ankauf, die Bebauung, die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken durch die einzelnen Unternehmen.

Der Erblasser war ferner bis zum 1. Januar 1986 als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler aufgrund von Verkäufen verschiedener W-Objekte.

In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis Anfang 1988 hatte der Erblasser außerdem Beteiligungen in Höhe von jeweils 50 v.H. an den in der Rechtsform von KG geführten ...-Anlage-Fonds (Y) 1 bis 3 erworben. Die Beteiligungen hielt er nicht in einem Betriebsvermögen. Die Fonds hielten ein bzw. zwei Objekte und firmierten wie folgt:

- Immobiliengesellschaft Z KG, Verwaltungsgebäude in O (Y 1),

- Immobiliengesellschaft Z KG, SB-Warenhaus in P (Y 2),