BAG - Urteil vom 20.06.2001
4 AZR 295/00
Normen:
BGB § 613a ; TVG § 3 § 4 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 371
BAGReport 2002, 292
BB 2002, 684
JR 2002, 396
NZA 2002, 517
ZIP 2002, 583
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart - Kammern Aalen - Urteil vom 29. April 1999 - 8 Ca 41/99 -,
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 56/99

Dynamische Verweisung im Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge in der jeweiligen Fassung (Blankettverweisung); Anwendbarkeit der Tarifverträge nach Betriebsübergang als Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB); Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 295/00

DRsp Nr. 2002/4389

Dynamische Verweisung im Firmentarifvertrag auf Flächentarifverträge in der jeweiligen Fassung (Blankettverweisung); Anwendbarkeit der Tarifverträge nach Betriebsübergang als Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB); Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang; Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

»1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die dort umschriebenen Tarifnormen in dem Rechtsstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs besteht. 2. Die dynamische Blankettverweisung hat beim Übergang der verweisenden Tarifnorm in das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, dass auch die Regelung der in Bezug genommenen Tarifnorm nur in dem Rechtsstand in das Arbeitsverhältnis übergeht, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand.« Orientierungssätze: 1. Der Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB begründet für den Erwerber keine unmittelbare und zwingende Geltung (§ 4 Abs. 1 TVG) eines mit dem Betriebsveräußerer abgeschlossenen Firmentarifvertrages. 2. Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Firmentarifvertrag auf die einschlägigen Flächentarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verweist (dynamische Blankettverweisung).