I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Ehefrau des X. X war Geschäftsführer der A-GmbH, der B-GbR, der C-GmbH und der D-GmbH. Die Klägerin war von 1991 bis 1994 Arbeitnehmerin der A-GmbH. Sie bezog ein monatliches Nettogehalt von ca. 1 600 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je einem Monatsgehalt pro Jahr. Seit Januar 1995 ist sie Arbeitnehmerin bei einem Tochterunternehmen der A-GmbH.
Anlässlich einer 1997 bei X durchgeführten Fahndungsprüfung ergab sich, dass die Klägerin Anfang 1991 ein Konto und ein Depot bei der E-Bank eröffnet hatte. Das Konto und das Depot bestanden bis Februar 1992. Im Januar 1992 wurde das Kapital auf ein im Dezember 1991 eröffnetes Depot und ein Girokonto bei der F-Bank übertragen. Alleinige Depot- und Kontoinhaberin war die Klägerin. X war jeweils verfügungsberechtigt. Von 1991 bis 1995 kam es auf dem Depot- und Girokonto bei der F-Bank zu einer Kapitalansammlung von insgesamt 2 403 000 DM. Erreicht wurde dies durch Bareinzahlungen und die Einreichung von Schecks über dem X zustehende Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Gewinnausschüttungen und Darlehensrückzahlungen. Auszahlungen erfolgten bis März 1995 nicht. Erst in der Zeit vom 26. März bis 30. September 1995 fanden Barauszahlungen in Höhe von 104 000 DM sowie Überweisungen auf ein Konto von X in Höhe von 790 000 DM statt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte das auf dem Konto bzw. im Depot bei der F-Bank angesammelte Kapital in Höhe von 2 003 000 DM in Übereinstimmung mit einer Selbstanzeige der Klägerin als von X stammend und wertete es --im Gegensatz zur Klägerin-- als freigebige Zuwendung an sie. Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 setzte er Schenkungsteuer in Höhe von 192 830 DM gegen die Klägerin fest. Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie sei zwar Inhaberin des Bankkontos und des Depots gewesen, das Kapital sei ihr jedoch nicht schenkweise zugewendet worden. Ein Schenkungswille sei zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Die Gelder sollten auch weiterhin dem X zustehen. Dementsprechend habe er auch die Verfügungsbefugnis über das Konto und das Depot besessen. Es sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass es sich nicht um Schenkungen handele. Dazu legten die Klägerin und ihr Ehemann eidesstattliche Versicherungen vom 19. Dezember 1998 vor, wonach das Kapital nicht schenkweise überlassen, sondern lediglich auf den Konten "geparkt" werden sollte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1999 setzte das FA die Steuer auf 258 360 DM herauf. Die Klage blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss aus, dass die Klägerin lediglich in verdeckter Treuhandschaft Konto- und Depotinhaberin gewesen sei. Die Leistungen des X auf die Konten hätten vielmehr dem Zweck gedient, Teile des Vermögens des X dessen Gläubigern zu entziehen. Dementsprechend habe der Steuerberater G der Eheleute die Zinserträge dieser Konten als Einkünfte der Klägerin erfasst. Die Beweisaufnahme habe im Übrigen ergeben, dass die Behauptung der Klägerin unzutreffend sei, die F-Bank habe auf die Errichtung der Konten gedrungen und das Kapital habe ihr, der Klägerin, eine finanzielle Grundlage dafür geben sollen, als Bürgin für X in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin habe gegenüber der F-Bank für Kredite des X nicht gebürgt. Erst 1995 seien die Konten der F-Bank zur Sicherung ihrer Forderungen gegen X verpfändet worden. Diese Verpfändung stehe aber --so das FG-- der Annahme einer Bereicherung der Klägerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht entgegen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin zunächst geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Begriff der freigebigen Zuwendung im Zusammenhang mit derartigen Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten einer klaren Abgrenzung bedürfe und dabei auch zu klären sei, welche Bedeutung der formalen Rechtsstellung als Kontoinhaber zukomme. Eine solche Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sei auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Sie diene darüber hinaus der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da das FG von dem BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98 (BFH/NV 2001, 908) abgewichen sei. Darüber hinaus rügt die Klägerin Verfahrensmängel, und zwar eine Verletzung des Rechts auf Gehör durch die Weigerung, bestimmte Akten beizuziehen, und dadurch verhinderter Akteneinsicht, eine mangelnde Sachaufklärung durch Nichteinvernahme des G als Zeugen, ein Zurückbleiben hinter den Erkenntnissen in einem zuvor ergangenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung, eine fehlerhafte Beweiswürdigung bezüglich des Aussagewerts der für 1991 bis 1993 von der Klägerin erklärten Kapitaleinkünfte sowie der Verpfändung der Konten an die Bank und einen Verstoß gegen die Denkgesetze.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, noch erfordert sie eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. der Nr. 2 Alternative 1 der Vorschrift. Soweit die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unabhängig vom Einzelfall einer abstrakten Be- und Umschreibung zugänglich sind, sind sie geklärt und keiner weiteren Klärung --wie von der Klägerin verlangt-- zugänglich. Soweit sich im Einzelfall wegen eines besonders gelagerten Sachverhalts bei Anwendung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, fehlt es regelmäßig an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. an der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung. Tritt eine besonders gelagerte Fallgestaltung allerdings häufiger auf, kann für derartige Fallgruppen weiterer oder erneuter Klärungsbedarf bestehen. Soweit Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, bei denen es um die Frage geht, ob der Empfänger frei über das Vermögen verfügen kann oder dem Übertragenden gegenüber treuhänderisch gebunden ist, eine solche Fallgruppe bilden, wäre die von der Klägerin verlangte Klärung aber ebenfalls bereits erfolgt. So hat der BFH mit Entscheidung in BFH/NV 2001, 908, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001,
Der Streitfall erfordert auch keine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Insoweit fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer Abweichung des FG von den angegebenen Entscheidungen des BFH. Das FG hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern das Vorliegen des behaupteten Treuhandverhältnisses verneint und deshalb das BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 908, HFR 2001,
2. Auch die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
a) Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art.
b) Hinsichtlich der Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen Übergehens des Beweisantrages, G als Zeugen zu vernehmen, ist die Beschwerde unzulässig. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Begründung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Auf ihren Beweisantrag, G als Zeugen zu vernehmen, kann sich die Klägerin gemäß § 155 FGO i.V.m. §
c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das FG nicht auf die "Fragen und Rechtsstandpunkte" eingegangen sei, die es in seinem Beschluss vom 21. Juli 1999
d) Soweit die Klägerin Verstöße gegen die Denkgesetze und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil es sich dabei um materielle Rechtsfehler handeln würde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999
Im Streitfall war der Ehemann Geschäftsführer mehrerer GmbHs. Um Teile seines Vermögens den Gläubigern zu entziehen, hatte er in großem Umfang Geld auf Konten eingezahlt, die von seiner Ehefrau auf ihren Namen eröffnet worden waren. Der Ehemann hatte Verfügungsbefugnis über die Konten. Die Ehegatten waren der Auffassung, dass das Kapital nicht schenkweise überlassen, sondern lediglich auf den Konten der Ehefrau "geparkt" werden sollte. Das Finanzamt hingegen ging von freigebigen Zuwendungen aus und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH hat die Festsetzung im Ergebnis bestätigt. Der Fall zeigt eindrücklich, dass man nicht alles haben kann. Folglich muss in vergleichbaren Fallgestaltungen eine Entscheidung getroffen werden: Soll Schenkungsteuer vermieden werden, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Vermögen nach wie vor dem Zuwendenden zuzurechnen ist. Damit kann aber der Gläubigerzugriff möglicherweise nicht verhindert werden.