Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist
BayObLG, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 72/95
DRsp Nr. 1996/28563
Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist
»1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4WEG fällt auch der Antrag festzustellen, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten (in einer Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustandegekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt. 2. Auch wenn nur ein Wohnungseigentümer, der zugleich Versammlungsleiter ist, in der Versammlung anwesend ist, kann ein Eigentümerbeschluß gefaßt werden. In diesem Fall ist die Stimmabgabe keine empfangsbedürftige Willenserklärung. Unverzichtbar ist aber die Kundgabe der Stimmabgabe in der Versammlung. Es reicht nicht aus, daß der Versammlungsteilnehmer später nur eine Niederschrift über Eigentümerbeschlüsse abfaßt.«
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